Die absolute Untergrenze des § 13 VStG (100,-- öS Geldstrafe) kann im Wege der außerordentlichen Strafmilderung nicht unterschritten werden, da sich § 13 VStG auch gegenüber § 20 VStG als lex specialis darstellt (Hinweis: Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren/5, 859).