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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Entsprach die Schaffung des in Rede stehenden Grundstückes - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit der Verbauung - dem Willen des Rechtsvorgängers im Grundeigentum (und Abteilungswerbers), so kann die behauptete Rechtswidrigkeit der Grundabteilung nicht als Argument für die Unbilligkeit der Einhebung des Aufschließungsbeitrages herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170007.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2010