RS Vwgh 1996/9/20 93/17/0007

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Veröffentlicht am 20.09.1996
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BauO NÖ 1976 §11 Abs2 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Rechtssatz

Entsprach die Schaffung des in Rede stehenden Grundstückes - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit der Verbauung - dem Willen des Rechtsvorgängers im Grundeigentum (und Abteilungswerbers), so kann die behauptete Rechtswidrigkeit der Grundabteilung nicht als Argument für die Unbilligkeit der Einhebung des Aufschließungsbeitrages herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170007.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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