RS Vwgh 1996/9/20 96/17/0320

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Veröffentlicht am 20.09.1996
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §3 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7;
VStG §24;
VStG §25;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/17/0321

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (Hinweis: E 6.12.1985, 85/18/0051). In diesem Zusammenhang ist der VwGH daher der Beweiswürdigung von Behörden, die daraus den Schluß gezogen haben, daß der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht entgegengetreten, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, daß er konkret darlegen kann, daß er als Lenker ausscheidet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170320.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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