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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116;Rechtssatz
Bindende Wirkung entfalten die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch des rechtskräftigen Strafurteiles beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (Hinweis E 9.12.1992, 90/13/0281, ÖStZB 1993, 447; E 18.8.1994, 94/16/0013). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Allerdings enthält der Subsumtionsvorgang eines festgestellten Sachverhaltes unter die Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm in der strafrechtlichen Beurteilung dieser Tatbestandsmerkmale mitunter auch Folgerungen, mit denen nicht mehr Tatsachen festgestellt, sondern vielmehr festgestellte Tatsachen in Anwendung und Auslegung außerstrafrechtlicher Rechtsnormen zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften subsumiert werden, was zwangsläufig immer dann der Fall ist, wenn Tatbestandslemente einer Strafnorm ihrerseits rechtlich determiniert sind und die Verwirklichung des Straftatbestandes damit ohne Beurteilung der Zivilrechtslage und Verwaltungsrechtslage nicht entschieden werden kann. Dies trifft auf § 33 Abs 1 FinStrG zu, weil die Beurteilung der Bewirkung einer Abgabenverkürzung die steuerrechtliche Beurteilung von Bestehen und Höhe der als verkürzt vorgeworfenen Abgabenschuld voraussetzt, welche steuerrechtliche Beurteilung nach Aufgabe der Rsp über die bindende Wirkung von Abgabenbescheiden im gerichtlichen Finanzstrafverfahren den Strafgerichten überanwortet wurde. An die von diesen vertretenen steuerlichen Rechtsauffassungen aber sind die Abgabenbehörden in einem nachfolgenden Abgabenverfahren nicht gebunden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010