RS Vfgh 1994/9/1 B1237/94

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Veröffentlicht am 01.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Beiträge
VfGG §85 Abs2 / Sozialhilfe

Rechtssatz

keine Folge

Vorschreibung des Beitragsanteiles der von den Gemeinden mit 50 Prozent zu tragenden Pflegegeldkosten für das Jahr 1993.

Das von der Tiroler Landesregierung geltend gemachte öffentliche Interesse an termingerechten Beitragsleistungen durch die Gemeinden allein vermag nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in diesem Falle nicht zu bewirken, daß einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinne des §85 Abs2 VfGG entgegenstünden. Dem von der Behörde vorgebrachten Argument, daß die allfällige Notwendigkeit eines Beschlusses über den Nachtragshaushalt allein jedenfalls keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin bedeuten könne, ist jedoch beizupflichten. Daher ist unbeachtlich, ob, wie die Beschwerdeführerin behauptet, im Gemeindehaushalt 1993 für den zu leistenden Beitragsanteil noch keine Vorsorge getroffen wurde oder ob, wie die belangte Behörde behauptet, eine solche vorliegt. Die Abwägung der mit dem Vollzug berührten Interessen mußte daher zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, da ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht festgestellt werden konnte.

Schlagworte

WfGH/ Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1237.1994

Dokumentnummer

JFR_10059099_94B01237_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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