RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 93/15/0134 2 (hier nur erster Satz; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Schenkung eines Betriebes oder Teilbetriebes ist keine entgeltliche Übertragung und somit keine Veräußerung iSd § 24 Abs 1 Z 1 EStG 1972. Bei der Ermittlung des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers sind im Falle der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Z 9 erster Satz EStG 1972 die Buchwerte anzusetzen; beim Geschenkgeber liegt - grundsätzlich - weder eine Entnahme oder Aufgabe vor noch entsteht im Ausmaß der übertragenen Buchwerte ein Verlust (Hinweis E 20.11.1990, 89/14/0156, 0157; Schuch-Quantschnigg, ESt-HB § 24, Tz 8/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130290.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten