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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/29 93/15/0134 2 (hier nur erster Satz; EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Die Schenkung eines Betriebes oder Teilbetriebes ist keine entgeltliche Übertragung und somit keine Veräußerung iSd § 24 Abs 1 Z 1 EStG 1972. Bei der Ermittlung des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers sind im Falle der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Z 9 erster Satz EStG 1972 die Buchwerte anzusetzen; beim Geschenkgeber liegt - grundsätzlich - weder eine Entnahme oder Aufgabe vor noch entsteht im Ausmaß der übertragenen Buchwerte ein Verlust (Hinweis E 20.11.1990, 89/14/0156, 0157; Schuch-Quantschnigg, ESt-HB § 24, Tz 8/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130290.X02Im RIS seit
20.11.2000