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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Sachverhaltsfeststellungen dürfen ohne Wahrung des dem Abgabepflichtigen im § 183 Abs 4 BAO gewährleisteten Rechtes auch dann nicht getroffen werden, wenn die Behörde Grund zur Annahme haben konnte, daß die betroffenen Sachverhalte dem Abgabepflichtigen ohnehin bekannt sein müßten. Auch eine begründete Vermutung der Behörde darüber, daß ein von ihr ermittelter Sachverhalt dem Abgabepflichtigen bekannt sei, kann dem Abgabepflichtigen den verfahrensrechtlichen Anspruch nicht nehmen, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt zu werden und sich dazu zu äußern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010