RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0214

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;

Rechtssatz

Sachverhaltsfeststellungen dürfen ohne Wahrung des dem Abgabepflichtigen im § 183 Abs 4 BAO gewährleisteten Rechtes auch dann nicht getroffen werden, wenn die Behörde Grund zur Annahme haben konnte, daß die betroffenen Sachverhalte dem Abgabepflichtigen ohnehin bekannt sein müßten. Auch eine begründete Vermutung der Behörde darüber, daß ein von ihr ermittelter Sachverhalt dem Abgabepflichtigen bekannt sei, kann dem Abgabepflichtigen den verfahrensrechtlichen Anspruch nicht nehmen, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt zu werden und sich dazu zu äußern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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