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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §148 Abs3 litb;Rechtssatz
Aus § 148 Abs3 lit b BAO kann sich die Zulässigkeit der Wiederholungsprüfung nur dann ergeben, wenn bereis vor Beginn der Prüfung für das betroffene Jahr besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen hinsichtlich dieses Jahres vorliegen (Hinweis E 26.1.1993, 92/14/0175). Die Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung ist zwar an sich sanktionslos, nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 20.6.1990, 86/13/0168; E 14.5.1991, 90/14/0148; E 25.3.1993, 92/16/0117, 0118) ist sie allerdings bei den Erwägungen zur Ermessensübung nach § 303 Abs 4 BAO zu berücksichtigen. Ist dies nicht erfolgt, erweist sich die Ermessensübung als nicht ausreichend begründet.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130018.X03Im RIS seit
11.07.2001