RS Vwgh 1996/9/24 93/13/0018

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §148 Abs3 litb;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §99 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 148 Abs3 lit b BAO kann sich die Zulässigkeit der Wiederholungsprüfung nur dann ergeben, wenn bereis vor Beginn der Prüfung für das betroffene Jahr besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen hinsichtlich dieses Jahres vorliegen (Hinweis E 26.1.1993, 92/14/0175). Die Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung ist zwar an sich sanktionslos, nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 20.6.1990, 86/13/0168; E 14.5.1991, 90/14/0148; E 25.3.1993, 92/16/0117, 0118) ist sie allerdings bei den Erwägungen zur Ermessensübung nach § 303 Abs 4 BAO zu berücksichtigen. Ist dies nicht erfolgt, erweist sich die Ermessensübung als nicht ausreichend begründet.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130018.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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