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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Der Ausdruck "ausschließlich" ist kein "nicht ausreichender bestimmter Gesetzesbegriff". Die Formulierung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 VermStG ist derart eindeutig, daß ihr nur die Bedeutung beigemessen werden kann, es müßten unmittelbar oder mittelbar ohne jede Ausnahme Gebietskörperschaften beteiligt sein (Hinweis E 13.5.1971, 941/70; E 19.6.1991, 90/15/0111; E 15.4.1992, 81/15/0113). Eine teleologische Auslegung des Gesetzes führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist die vom Gesetzgeber als Voraussetzung für die Begünstigung des § 3 Abs 1 Z 3 VermStG normierte Ausschließlichkeit zu beachten. § 21 Abs 1 BAO kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, einzelnen Tatbestandsmerkmalen einer Begünstigungsvorschrift zu derogieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130010.X01Im RIS seit
11.07.2001