RS Vwgh 1996/9/24 94/13/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 32

Stammrechtssatz

Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf die Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen (Hinweis E 10.12.1985, 85/14/0080). Dulden und Unterlassen wirksamer Gegenmaßnahmen kann dem aktiven Handeln der Gesellschaftsorgane aber nur dann gleichgehalten werden, wenn wirksame Gegenmaßnahmen tatsächlich zu Gebote stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130129.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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