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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Bei nicht durch Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern kann üblicherweise davon ausgegangen werden, daß eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung einer Mitunternehmerschaft dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes entspricht. Sobald aber Nahebeziehungen
bestehen, kann ein mangelnder Interessengegensatz bewirken, daß Gewinnanteile aus privaten Gründen einer Person zugewiesen werden (Hinweis E 24.10.1995, 92/14/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130022.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017