RS Vwgh 1996/9/24 93/13/0166

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine Betätigung, die von vornherein nur auf einen bestimmt begrenzten Zeitraum (von noch absehbarer Dauer) geplant ist, kann nur dann als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn die Betätigung objektiv geeignet ist, innerhalb dieses geplanten Zeitraumes einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften (Hinweis E 17.9.1996, 95/14/0052). Die von vornherein geplante Beschränkung kann sich dabei auch auf den Zeitraum der Beteiligung beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130166.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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