RS Vwgh 1996/9/24 94/13/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1972 §8 Abs1;
EStG 1988 §10 Abs1;
EStG 1988 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/05 91/14/0110 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Der Abnutzung unterliegen nur solche Wirtschaftsgüter, deren Wert durch die Benutzung bzw den Zeitablauf allmählich aufgezehrt wird, sei es, daß sie durch den Verbrauch in ihrer Substanz immer mehr vermindert und schließlich gänzlich aufgebraucht werden oder daß sie durch ihre Verwendung und Nutzung bzw den Zeitablauf ihrer Gebrauchsfähigkeit immer mehr herabgesetzt werden, bis sie schließlich die Fähigkeit, nutzbringend verwendet zu werden, in einem so hohen Maße eingebüßt haben, daß ihre weitere betriebliche Verwendung nicht mehr zweckmäßig erscheint. Es sind dies somit Wirtschaftsgüter, die durch die bestimmungsgemäße Benutzung technisch oder wirtschaftlich verschleißen oder durch Zeitablauf wertlos werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130240.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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