RS Vfgh 1994/9/1 B1639/94

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Veröffentlicht am 01.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß auf Grund der bereits stattgefundenen Abschiebung des Beschwerdeführers ein Vollzug des angefochtenen Bescheides im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht (mehr) in Betracht kommt.

Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §51 ff FremdenG.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1639.1994

Dokumentnummer

JFR_10059099_94B01639_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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