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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
keine Folge
Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß auf Grund der bereits stattgefundenen Abschiebung des Beschwerdeführers ein Vollzug des angefochtenen Bescheides im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht (mehr) in Betracht kommt.
Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §51 ff FremdenG.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1639.1994Dokumentnummer
JFR_10059099_94B01639_01