RS Vwgh 1996/9/24 93/13/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §69 Abs1;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 17

Stammrechtssatz

Für die Zurechnung von Konten ist entscheidend, wer die Herrschaft über die Forderungsrechte aus Einlageverträgen und Wertpapierdepotverträgen gleich einem zivilrechtlichen Gläubiger ausübt. Eine derartige Verfügung auf eigene Rechnung wird durch ein Handeln erwiesen, mit welchem die Möglichkeit des - sei es auch durch einen beauftragten Dritten - Handelnden zutage tritt, die das Herrschaftsrecht manifestierenden Entscheidungen zu treffen und mit den auf dem Konto erliegenden Werten nach Gutdünken zu verfahren; die Einkommenslage und Vermögenslage einer Person hat für die Entscheidung dieser Frage hingegen keinen Beweiswert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130091.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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