RS Vwgh 1996/9/24 94/13/0129

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0173

Rechtssatz

Hat der VwGH einen Bescheid zur Gänze aufgehoben, so ist der Behörde die gesamte Entscheidungsaufgabe grundsätzlich neu gestellt, wobei sie gemäß § 63 Abs 1 VwGG an die vom VwGH im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauungen gebunden ist. Ändert sich im fortgesetzten Verfahren der Bestand der Ermittlungsergebnisse, dann ist die Behörde nicht gehindert, den geänderten Stand der Ermittlungsergebnisse einer neuen Beweiswürdigung zu unterziehen, in der es ihr freisteht, zu anderen Sachverhaltsfeststellungen als denen des aufgehobenen Bescheides des früheren Rechtsganges zu gelangen. Hat der VwGH im aufhebenden Erkenntnis zu einer bestimmten Frage allerdings keinen bei der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage unterlaufenen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt ebenso gebilligt wie die Lösung der Rechtsfragen, dann trifft die Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren keine Verpflichtung, von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen, solange der Beschwerdeführer nicht neue Sachverhalte vorträgt, die geeignet sind, im Falle ihrer Erweislichkeit den Bestand der Ermittlungsergebnisse in einer Weise zu verändern, die zu einer anderen Beweiswürdigung der gesamten Ermittlungsergebnisse oder auch durch das Hinzutreten eines neuen Sachverhaltselementes zu neuen Sachverhaltsfeststellungen führen kann, aus welchen eine abweichende Rechtsfragenlösung resultieren müßte (Hinweis E 14.9.1992, 91/15/0044; E 21.12.1995, 93/07/0096; E 27.4.1993, 90/04/0265, 0268).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130129.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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