RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0290

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 93/15/0134 1 (hier ohne letzten Satz; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Als Veräußerung iSd § 24 Abs 1 Z 1 EStG 1972 ist die entgeltliche Übertragung des Eigentums am Betrieb zu verstehen. Sie zieht eine abschließende Besteuerung bei Beendigung der Zurechnung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles an eine bestimmte Person nach sich, von der vor allem bisher nicht aufgedeckte stille Reserven erfaßt werden (Hinweis E 9.10.1991, 89/13/0098). Mit denselben steuerlichen Folgen ist nach § 24 Abs 3 erster Satz EStG 1972 die Aufgabe des Betriebes verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130290.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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