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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / DisziplinarrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt:
Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von einem halben Jahr sowie Verhängung einer Geldbuße.
Da der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Beschwerdeführer die mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteile (Auflösung von Dienstverhältnissen zu Mitarbeitern, Abwanderung eines Teiles des Klientenstockes und Beeinträchtigung des Unterhalts seiner Familie) glaubhaft dargelegt hat, war dem Antrag Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1767.1994Dokumentnummer
JFR_10059099_94B01767_01