RS Vfgh 1994/9/1 B1767/94

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Veröffentlicht am 01.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt:

Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von einem halben Jahr sowie Verhängung einer Geldbuße.

Da der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Beschwerdeführer die mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteile (Auflösung von Dienstverhältnissen zu Mitarbeitern, Abwanderung eines Teiles des Klientenstockes und Beeinträchtigung des Unterhalts seiner Familie) glaubhaft dargelegt hat, war dem Antrag Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1767.1994

Dokumentnummer

JFR_10059099_94B01767_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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