RS Vwgh 1996/9/24 93/13/0091

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §69 Abs1;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 14

Stammrechtssatz

Spareinlagen und Forderungsrechte aus Wertpapierdepotverträgen sind demjenigen zuzurechnen, der über die Konten eigentümergleich verfügen kann. Es handelt sich dabei um eine auf der Beweisebene zu beurteilende Sachverhaltsfrage. Die steuerlichen Konsequenzen der Zurechnung erstrecken sich wegen der Erhöhung des steuerpflichtigen Vermögens sowohl auf die Vermögensteuer als aus dem Grunde des § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1972 regelmäßig auch auf die Erhebung der Einkommensteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130091.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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