RS Vwgh 1996/9/24 93/13/0016

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die vom Abgabepflichtigen abgeschlossenen Bestandverträge jeweils nur eine Mietdauer von einem Jahr beurkundeten, steht in keinem Zusammenhang mit der Zeitspanne, die für die Beurteilung des Erfolges der Vermietungstätigkeit maßgeblich ist. Darin, daß der Abgabepflichtige bei Abschluß der späteren Mietverträge mit demselben Mieter jeweils nicht unbeträchtliche Steigerungen der Mieteinnahmen erzielen konnte, kann keine - für die Beurteilung des Gesamtergebnisses der Vermietungstätigkeit unmaßgebliche - wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130016.X03

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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