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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AktG 1965;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/13/0166 E 24. September 1996Rechtssatz
Bei der Untersuchung, ob das KWG eine Differenzierung von Forderungen im Hinblick darauf kennt, ob diese verbrieft oder unverbrieft sind und ob diese Differenzierung allenfalls auf § 3 Abs 2 Z 4 Banken-SonderabgabeG, BGBl 1980/553, durchschlägt, kommt man zu folgendem Ergebnis: Die in § 24 Abs 1 KWG angesprochenen und in der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Formblätter kennen eine eigenständige Position (verbriefte oder nicht verbriefte) "Forderung" ebensowenig wie einen gesonderten Ansatz für "Forderungen in ausländischer Währung". Die (durch die KWG-Novelle BGBl 1986/325 eingeführte) Bestimmung des § 14 a KWG beschränkt die offene Position in fremder Währung quantitativ und dient nur dem Zwecke, die offene Position, also den Unterschiedsbetrag bestimmter Aktivwerte und Passivwerte pro Fremdwährung, mit 30 Prozent des Haftkapitals zu begrenzen. Ebensowenig wie aus § 3 Abs 2 Z 4 Banken-SonderabgabeG läßt sich somit aus dem KWG außerhalb seiner später erfolgten Novellierung eine Differenzierung des Forderungsbegriffes in verbriefte und unverbriefte Forderungen entnehmen. Auf die Frage, ob sich dem AktG eine Differenzierung dahingehend entnehmen läßt, daß unter Forderungen nur unverbriefte zu verstehen sind, muß deshalb nicht eingegangen werden, da dem KWG als dem der Regelungsmaterie näher stehenden Gesetz vor dem AktG Anwendungsvorrang zukommt. Das KWG stellt im gegebenen Fall das speziellere Gesetz dar, das dem AktG vorgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130177.X02Im RIS seit
19.09.2001