RS Vwgh 1996/9/24 94/13/0177

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/02 Aktienrecht
32/03 Steuern vom Vermögen
37/02 Kreditwesen

Norm

AktG 1965;
KWG 1979 §14a;
KWG 1979 §24 Abs1;
Sonderabgabe von Banken §3 Abs2 Z4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/13/0166 E 24. September 1996

Rechtssatz

Bei der Untersuchung, ob das KWG eine Differenzierung von Forderungen im Hinblick darauf kennt, ob diese verbrieft oder unverbrieft sind und ob diese Differenzierung allenfalls auf § 3 Abs 2 Z 4 Banken-SonderabgabeG, BGBl 1980/553, durchschlägt, kommt man zu folgendem Ergebnis: Die in § 24 Abs 1 KWG angesprochenen und in der Anlage zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Formblätter kennen eine eigenständige Position (verbriefte oder nicht verbriefte) "Forderung" ebensowenig wie einen gesonderten Ansatz für "Forderungen in ausländischer Währung". Die (durch die KWG-Novelle BGBl 1986/325 eingeführte) Bestimmung des § 14 a KWG beschränkt die offene Position in fremder Währung quantitativ und dient nur dem Zwecke, die offene Position, also den Unterschiedsbetrag bestimmter Aktivwerte und Passivwerte pro Fremdwährung, mit 30 Prozent des Haftkapitals zu begrenzen. Ebensowenig wie aus § 3 Abs 2 Z 4 Banken-SonderabgabeG läßt sich somit aus dem KWG außerhalb seiner später erfolgten Novellierung eine Differenzierung des Forderungsbegriffes in verbriefte und unverbriefte Forderungen entnehmen. Auf die Frage, ob sich dem AktG eine Differenzierung dahingehend entnehmen läßt, daß unter Forderungen nur unverbriefte zu verstehen sind, muß deshalb nicht eingegangen werden, da dem KWG als dem der Regelungsmaterie näher stehenden Gesetz vor dem AktG Anwendungsvorrang zukommt. Das KWG stellt im gegebenen Fall das speziellere Gesetz dar, das dem AktG vorgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130177.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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