RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0214

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116;
BAO §184 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §29;
FinStrG §33 Abs1;
StPO 1975 §260;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Schätzungsprozeß enthält sowohl eine Sachfragenlösung als auch eine Rechtsfragenlösung. Der Ansatz hinzugeschätzter Einkünfte unter einer bestimmten Einkunftsart ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung, vor dem die auf der Tatsachenebene liegende Frage zu beantworten war, ob die hinzugeschätzten Einkünfte auf eine - rechtlich dieser Einkunftsart zuzuordnende - tatsächliche Weise am wahrscheinlichsten erzielt worden waren. Dem Akt der rechtlichen Beruteilung des Ansatzes der hinzugeschätzten Einkünfte unter denen einer bestimmten Besteuerungsperiode wiederum hatte die Lösung der Sachfrage vorauszugehen, ob es wahrscheinlich war, daß die hinzugeschätzten Einkünfte gerade in dieser Besteuerungsperiode erzielt worden waren. Im Vollzug dieses Schätzungsprozesses ist die Abgabenbehörde nicht an die Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens (hier Verurteilung nach § 33 Abs 1 FinStrG) gebunden. In den dem Schätzungsprozeß in der aufgezeigten Weise innewohnenden Akten steuerlicher Beurteilung durch die Abgabenbehörde konnte sie eine Bindung an die Beurteilung des Strafgerichtes nicht treffen. Die Behandlung ungeklärter Vermögenszuwächse als einkommensteuerpflichtige Einkünfte setzt rechtlich voraus, daß ein Ansatz der hinzuschätzenden Vermögenszuwächse unter eine der in § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 EStG 1972 und § 29 Z 1 bis 4 legcit taxativ aufgezählten Einkunftsarten für eine konkrete Besteuerungsperiode rechtlich möglich ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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