RS Vfgh 1994/9/13 B1668/94

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Folge

Nichtigerklärung einer Erlaubnis zum Gebrauch von öffentlichem Grund für die Benützung eines Tankstellenareals gemäß §68 Abs4 AVG und §2 Abs4 Nö GebrauchsabgabenG.

Der Verfassungsgerichtshof geht mit der beschwerdeführenden Gesellschaft davon aus, daß der Vollzug des bekämpften Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft angesichts drohender Umsatzverluste einen unverhältnismäßigen, weil unwiederbringlichen (Vermögens-)Nachteil bedeuten würde und zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1668.1994

Dokumentnummer

JFR_10059087_94B01668_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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