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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Folge
Nichtigerklärung einer Erlaubnis zum Gebrauch von öffentlichem Grund für die Benützung eines Tankstellenareals gemäß §68 Abs4 AVG und §2 Abs4 Nö GebrauchsabgabenG.
Der Verfassungsgerichtshof geht mit der beschwerdeführenden Gesellschaft davon aus, daß der Vollzug des bekämpften Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft angesichts drohender Umsatzverluste einen unverhältnismäßigen, weil unwiederbringlichen (Vermögens-)Nachteil bedeuten würde und zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1668.1994Dokumentnummer
JFR_10059087_94B01668_01