RS Vwgh 1996/9/24 95/13/0291

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §53 Abs1 litb;
FinStrG §54;

Rechtssatz

Ist im Zuge der Anhängigkeit eines finanzstrafrechtlichen Berufungsverfahrens ein gegen denselben Beschuldigten geführtes Finanzstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, so ist kein Finanzstrafverfahren mehr anhängig, das die Berufungsbehörde aus dem Grunde des § 53 Abs 1 lit b FinStrG zu einem Vorgehen nach § 54 FinStrG verpflichtet hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130291.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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