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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §53 Abs1 litb;Rechtssatz
Ist im Zuge der Anhängigkeit eines finanzstrafrechtlichen Berufungsverfahrens ein gegen denselben Beschuldigten geführtes Finanzstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, so ist kein Finanzstrafverfahren mehr anhängig, das die Berufungsbehörde aus dem Grunde des § 53 Abs 1 lit b FinStrG zu einem Vorgehen nach § 54 FinStrG verpflichtet hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130291.X02Im RIS seit
07.06.2001