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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Feststellung, daß eine bestimmte Liegenschaft den Bestimmungen des Tir GVG 1983 unterliegt.
Der Verfassungsgerichtshof ist - mit der belangten Behörde - der Ansicht, daß der vorliegende Bescheid keinem Vollzug zugänglich ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1790.1994Dokumentnummer
JFR_10059087_94B01790_01