RS Vfgh 1994/9/13 B1790/94

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Feststellung, daß eine bestimmte Liegenschaft den Bestimmungen des Tir GVG 1983 unterliegt.

Der Verfassungsgerichtshof ist - mit der belangten Behörde - der Ansicht, daß der vorliegende Bescheid keinem Vollzug zugänglich ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1790.1994

Dokumentnummer

JFR_10059087_94B01790_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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