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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs1;Rechtssatz
Zwar unterliegen auch Antiquitäten grundsätzlich einer technischen (physikalischen) Abnutzung, diese vollzieht sich aber in der Regel, zumal bei Nutzung einer Antiquität als Bücherwand, unter Bedachtnahme auf ihren historischen Wert und der damit verbundenen praktisch unbegrenzten Bereitschaft zur werterhaltenden Pflege in so großen Zeiträumen und ist dementsprechend im jeweiligen Veranlagungszeitraum so geringfügig, daß sie steuerlich vernachlässigt werden kann (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 13 zu § 7). Erleiden sie durch unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung eine Werteinbuße, so ist dieser allenfalls im Wege der Herabsetzung auf den niedrigeren Teilwert bzw durch Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen. Fallen Kosten für Pflege und Erhaltung an, um die Antiquität in ihrer Substanz und ihrem Wert zu erhalten, so kann dies im Wege der Anerkennung von Instandhaltungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130240.X02Im RIS seit
07.06.2001