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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BAO §101 Abs3;Rechtssatz
Die aufgrund § 188 BAO bescheidmäßig festzustellenden Umstände sind nicht mit einer beliebigen Anzahl von Einzelbescheiden, sondern mit einem einzigen Bescheid pro Jahr und Gesellschaft (Gemeinschaft) festzustellen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 188 Tz 12). Daraus folgt auch: Wendet sich etwa eine Berufung bloß gegen einen Teil des Spruches eines Bescheides, so erwachsen die anderen Spruchteile dennoch nicht in Rechtskraft; der Abgabepflichtige kann sohin auch nach Ablauf der Berufungsfrist sein Berufungsbegehren auf diese anderen Teile des Spruches ausdehnen. Andererseits stellen aber einzelnen Feststellungen eines Bescheides nach § 188 BAO nicht stets eine untrennbare Einheit mit der Rechtsfolge dar, daß sie durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur einheitlich aufgehoben werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130018.X04Im RIS seit
11.07.2001