RS Vwgh 1996/9/24 94/13/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §115;
BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0173

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde zu dem Faktum, dessen Verfahrensfragenlösung, Sachfragenlösung und Rechtsfragenlösung durch die belangte Behörde der VwGH im aufhebenden Erkenntnis gebilligt hat, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren darauf beschränkt hat, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalte und die neu aufgenommenen Beweise auf ihre Eignung zu untersuchen, den bisherigen Bestand der Ermittlungsergebnisse in einer Weise zu verändern, die zu einer anderen Beweiswürdigung der gesamten Ermittlungsergebnisse oder auch durch das Hinzutreten eines neuen Sachverhaltselementes zu neuen Sachverhaltsfeststellungen führen kann, aus welchen eine abweichende Rechtsfragenlösung resultieren müßte. Ein Erfolg der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtswidrigkeitsrüge der Sachverhaltsbeurteilung in den angefochtenen Ersatzbescheiden setzt damit voraus, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen hätte, neue Sachverhalte vorzutragen, daß die Behörde die Aufnahme von Beweisen für neu vorgetragene Sachverhalte in verfahrensrechtlich rechtswidriger Weise abgelehnt, in der Begründung ihres Bescheides die Auseinandersetzung mit neuen Beweisergebnissen verweigert oder in einer gegen die Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut verstoßenden Weise solche neuen Beweisergebnisse als ungeeignet beurteilt hätte, den Bestand der Ermittlungsergebnisse in der oben aufgezeigten rechtserheblichen Weise zu verändern. Waren Sachvorbringen und neue Beweisergebnisse im fortgesetzten Verwaltungsverfahren nicht geeignet, eine relevante Änderung der Sachverhaltsgrundlage herbeizuführen, dann war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, nach § 115 BAO von sich aus weitere Ermittlungen zu pflegen.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130129.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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