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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Wie sich aus § 67c Abs 2 Z 5 und § 67c Abs 4 AVG ergibt, ist der UVS aufgrund einer Beschwerde nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG zur umfassenden rechtlichen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes verpflichtet. Beschränkt er sich dessen ungeachtet auf die vom Bf geltend gemachten Rechte (hier: Recht auf persönliche Freiheit; Recht gemäß Art 3 MRK), so belastet er seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Hinweis: Dieser Rechtssatz und die Bejahung der Zuständigkeit des VwGH ergehen in Bindung an das den zurückweisenden Beschluß des VwGH in dieser Sache aufhebenden Kompetenzkonflikte Erkenntnis des VfGH vom 29.2.1996, K I-8/94-12; vgl zur vormals ausgesprochenen Unzuständigkeit etwa den B des VwGH vom 23.3.1994, 93/01/0003).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010286.X01Im RIS seit
12.02.2002