RS Vwgh 1996/9/25 96/01/0286

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art138 Abs1;
VerfGG 1953 §51;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus § 67c Abs 2 Z 5 und § 67c Abs 4 AVG ergibt, ist der UVS aufgrund einer Beschwerde nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG zur umfassenden rechtlichen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes verpflichtet. Beschränkt er sich dessen ungeachtet auf die vom Bf geltend gemachten Rechte (hier: Recht auf persönliche Freiheit; Recht gemäß Art 3 MRK), so belastet er seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Hinweis: Dieser Rechtssatz und die Bejahung der Zuständigkeit des VwGH ergehen in Bindung an das den zurückweisenden Beschluß des VwGH in dieser Sache aufhebenden Kompetenzkonflikte Erkenntnis des VfGH vom 29.2.1996, K I-8/94-12; vgl zur vormals ausgesprochenen Unzuständigkeit etwa den B des VwGH vom 23.3.1994, 93/01/0003).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010286.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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