RS Vwgh 1996/9/25 96/01/0476

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0477

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Verfahrenshelfer aufgrund irrtümlicher Verlegung des Bestellungsbeschlusses nicht mehr eruieren kann, von welchem der beiden Gerichtshöfe öffentlichen Rechts Verfahrenshilfe gewährt worden ist, stellt kein Ereignis im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG dar, wenn nicht dargetan ist, weshalb eine Klärung der Sachlage bei der Rechtsanwaltskammer oder einem der Gerichtshöfe nicht möglich war bzw weshalb es nicht möglich war, vorsichtshalber bei beiden Gerichtshöfen Beschwerde zu erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010476.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten