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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0477Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Verfahrenshelfer aufgrund irrtümlicher Verlegung des Bestellungsbeschlusses nicht mehr eruieren kann, von welchem der beiden Gerichtshöfe öffentlichen Rechts Verfahrenshilfe gewährt worden ist, stellt kein Ereignis im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG dar, wenn nicht dargetan ist, weshalb eine Klärung der Sachlage bei der Rechtsanwaltskammer oder einem der Gerichtshöfe nicht möglich war bzw weshalb es nicht möglich war, vorsichtshalber bei beiden Gerichtshöfen Beschwerde zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010476.X01Im RIS seit
03.04.2001