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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß der Beschwerdeführer - nach seinen Angaben ein Kosovo-Albaner - in den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, insbesondere im Kosovo oder einem Drittland, welches nicht Gewähr dafür biete, daß der Beschwerdeführer in die genannten Staaten weitergeschoben werde, nicht gemäß §37 Abs1 oder Abs2 FremdenG bedroht sei.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1692.1994Dokumentnummer
JFR_10059081_94B01692_01