RS Vfgh 1994/9/19 B1692/94

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß der Beschwerdeführer - nach seinen Angaben ein Kosovo-Albaner - in den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, insbesondere im Kosovo oder einem Drittland, welches nicht Gewähr dafür biete, daß der Beschwerdeführer in die genannten Staaten weitergeschoben werde, nicht gemäß §37 Abs1 oder Abs2 FremdenG bedroht sei.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1692.1994

Dokumentnummer

JFR_10059081_94B01692_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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