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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/09 93/01/0208 1 (hier: von einer Person, die von vorneherein keinen Schutz, der staatlichen Behörden erwartet, kann allerdings nicht ernsthaft verlangt werden, sie solle dennoch solchen Schutz suchen).Stammrechtssatz
Vom Vorliegen von Verfolgung kann nur gesprochen werden, wenn die Verfolgung von staatlichen Stellen des Heimatlandes ausgeht oder wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Verfolgung durch andere Stellen hintanzuhalten (hier: Nigeria, Verfolgung des christlichen Asylwerbers durch Moslems).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010241.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009