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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1991 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0122 E 10. Juni 1983 VwSlg 11081 A/1983 RS 1 (hier: Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Art 9 Abs 1 B-VG ergebenden Fällen abgesehen - nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist. Die Ausnahme des § 18 Abs 1 Satz 2 AsylG 1991 bezieht sich ausdrücklich nur auf Spruch und Rechtsmittelbelehrung).Stammrechtssatz
Gemäß Art 8 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen. Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Art 9 Abs 1 B-VG ergebenden Fällen abgesehen -, nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010069.X01Im RIS seit
20.11.2000