RS Vwgh 1996/9/25 96/01/0503

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0504

Rechtssatz

Hat der Asylwerber in erster Instanz keinerlei politische Hintergründe für seine Ausreise behauptet, so ist aufgrund der - Verfahrensmängel nicht rügenden - Berufung nicht bereits deshalb eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs 2 AsylG 1991 anzuordnen, weil die "Wende" der politischen Verhältnisse (hier: in Rumänien) nicht den Erwartungen des Asylwerbers entsprochen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010503.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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