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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §20 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/01/0504Rechtssatz
Hat der Asylwerber in erster Instanz keinerlei politische Hintergründe für seine Ausreise behauptet, so ist aufgrund der - Verfahrensmängel nicht rügenden - Berufung nicht bereits deshalb eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs 2 AsylG 1991 anzuordnen, weil die "Wende" der politischen Verhältnisse (hier: in Rumänien) nicht den Erwartungen des Asylwerbers entsprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010503.X01Im RIS seit
03.04.2001