Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund der Annahme der fehlenden Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers und aufgrund des Vorhandenseins von Interessenten mit verstärkungsbedürftigen landwirtschaftlichen Betrieben iSd §3 Abs2 Z12 Krnt GVG; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides; keine denkunmögliche oder willkürliche Stützung des angefochtenen Bescheides auf das Gutachten eines Amtssachverständigen; kein Kostenzuspruch an die beteiligte Partei für einen nicht abverlangten Schriftsatz
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, Sachverständige, GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B394.1994Dokumentnummer
JFR_10059074_94B00394_01