RS Vfgh 1994/9/26 B394/94

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Krnt GVG §3 Abs2 Z12
VfGG §88

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbs aufgrund der Annahme der fehlenden Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers und aufgrund des Vorhandenseins von Interessenten mit verstärkungsbedürftigen landwirtschaftlichen Betrieben iSd §3 Abs2 Z12 Krnt GVG; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides; keine denkunmögliche oder willkürliche Stützung des angefochtenen Bescheides auf das Gutachten eines Amtssachverständigen; kein Kostenzuspruch an die beteiligte Partei für einen nicht abverlangten Schriftsatz

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, Sachverständige, Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B394.1994

Dokumentnummer

JFR_10059074_94B00394_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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