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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist (hier: gegen einen Asylbescheid) ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010532.X01Im RIS seit
20.11.2000