RS Vwgh 1996/9/25 96/01/0532

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist (hier: gegen einen Asylbescheid) ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010532.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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