RS Vwgh 1996/9/25 92/01/1018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
GO RAK OÖ 1974 §30 Abs1;
RAO 1868 §46 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/09/0091 3 (hier: Begründungspflicht)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes haben für das behördliche Verfahren auch in den Fällen, für die keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten, aushilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung ganz allgemein Anwendung zu finden. Zu diesen Grundsätzen zählt insbesondere die Einräumung des Parteiengehörs und die Begründungspflicht von Bescheiden (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Auflage, Textziffer 59).

Schlagworte

Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992011018.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten