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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 iVm Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv ist für den Asylanten aus der Behauptung, der Heimatstaat werde bei der Einreise "Schwierigkeiten machen" (etwa hinsichtlich Ausstellung eines Reisepasses), schon deshalb nichts zu gewinnen, weil - abgesehen davon, daß mit der im Bescheid getroffenen Feststellung nicht zwingend die Rückkehr ins Heimatland verbunden ist - Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv nicht auf die Möglichkeit der Rückkehr des ehemaligen Flüchtlings in sein Heimatland abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010125.X02Im RIS seit
20.11.2000