RS Vwgh 1996/9/25 95/01/0125

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 iVm Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv ist für den Asylanten aus der Behauptung, der Heimatstaat werde bei der Einreise "Schwierigkeiten machen" (etwa hinsichtlich Ausstellung eines Reisepasses), schon deshalb nichts zu gewinnen, weil - abgesehen davon, daß mit der im Bescheid getroffenen Feststellung nicht zwingend die Rückkehr ins Heimatland verbunden ist - Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv nicht auf die Möglichkeit der Rückkehr des ehemaligen Flüchtlings in sein Heimatland abstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010125.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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