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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Begründungspflicht ist durch die Oberinstanz nur unter der Voraussetzung entsprochen, daß in der Begründung auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassenen Fragen vorgelegt worden sind (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0004)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992011018.X02Im RIS seit
11.07.2001