RS Vwgh 1996/9/25 92/01/1018

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Begründungspflicht ist durch die Oberinstanz nur unter der Voraussetzung entsprochen, daß in der Begründung auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassenen Fragen vorgelegt worden sind (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0004)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992011018.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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