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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Der Einholung eines Sachveständigengutachtens über die Zurechnung einer Bewegung zum Staat (hier: "Pamjat"-Bewegung in der Russischen Föderation) bedarf es nicht, wenn der Asylwerber iZm den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen nicht wenigstens andeutungsweise vorgebracht hat, ihm sei staatliche Hilfe nicht zuteil geworden. In einem solchen Fall ist die Behörde zu der Annahme berechtigt, daß der Staat gewillt oder in der Lage gewesen sei, den Asylwerber zu schützen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010159.X02Im RIS seit
20.11.2000