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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §20 Abs2;Rechtssatz
Eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 ist nicht vorzunehmen, wenn die vom Asylanten in seiner Berufung (hier: Berufungsergänzung im Anschluß an die Aufhebung des Asylentzugsbescheides durch den VwGH) gegen einen Bescheid nach § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 geltend gemachten Gründe für das Verfahren ohne Bedeutung sind (hier: Die Asylantin macht ihre Mutterschaft zu einem unehelichen Kind sowie den Mangel einer gesicherten Unterkunft im Heimatstaat geltend).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010125.X01Im RIS seit
20.11.2000