RS Vwgh 1996/9/25 95/01/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
FlKonv Art33 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/31 94/01/0795 1 (hier: Erstbehörde wandte auch Art 33 Abs 2 FlKonv an)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde überschreitet ihre Befugnis zur Entscheidung "in der Sache" nicht, wenn sie gem § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 nicht nur, wie die Erstbehörde, auf den Eintritt des in Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv, sondern außerdem auf den in Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv genannten Tatbestand abstellt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010219.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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