RS Vwgh 1996/9/25 95/01/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z3;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/01/0665 2 (hier: das Drängen der Fremdenpolizei auf Paßbeantragung schließt die Freiwilligkeit derselben nicht aus, daran ändert auch die Rücklegung des Passes des Heimatstaates nichts; vgl jedoch E 19.10.1995, 94/20/0838, und E 18.12.1996, 95/20/0628).

Stammrechtssatz

Die Ausstellung eines Reisepasses muß in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (Hinweis: E 19.12.1995, 94/20/0838).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010219.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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