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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/27 95/01/0665 2 (hier: das Drängen der Fremdenpolizei auf Paßbeantragung schließt die Freiwilligkeit derselben nicht aus, daran ändert auch die Rücklegung des Passes des Heimatstaates nichts; vgl jedoch E 19.10.1995, 94/20/0838, und E 18.12.1996, 95/20/0628).Stammrechtssatz
Die Ausstellung eines Reisepasses muß in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (Hinweis: E 19.12.1995, 94/20/0838).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010219.X02Im RIS seit
20.11.2000