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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; keine ordnungsgemäße Zustellung der dem Beschwerdeführer ausschließlich in kroatischer Sprache zugestellten Erledigung im Sinne des VolksgruppenGRechtssatz
Die Vorgangsweise der belangten Behörde, ihre Erledigung dem Beschwerdeführer nur in kroatischer Sprache zuzustellen, verstieß gegen §16 VolksgruppenG. Erst mit Zustellung des Bescheides in beiden Sprachen, dh sowohl in der Staatssprache als auch in der Volksgruppensprache, liegt eine ordnungsgemäße "Zustellung" iS des VolksgruppenG vor, welche die Rechtsmittelfrist in Gang setzt (VfSlg. 9744/1983). Da die angefochtene Erledigung dem Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - nur in kroatischer Sprache zugestellt wurde, liegt somit keine ordnungsgemäße Zustellung vor.
Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde, doch muß er überhaupt erlassen, dh einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein. Davon kann im Beschwerdefall nach der Aktenlage keine Rede sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, VfGH / Bescheid, Zustellung, VolksgruppenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B771.1994Dokumentnummer
JFR_10059074_94B00771_2_01