RS Vfgh 1994/9/26 B771/94

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VolksgruppenG §16
AVG §62 Abs1
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; keine ordnungsgemäße Zustellung der dem Beschwerdeführer ausschließlich in kroatischer Sprache zugestellten Erledigung im Sinne des VolksgruppenG

Rechtssatz

Die Vorgangsweise der belangten Behörde, ihre Erledigung dem Beschwerdeführer nur in kroatischer Sprache zuzustellen, verstieß gegen §16 VolksgruppenG. Erst mit Zustellung des Bescheides in beiden Sprachen, dh sowohl in der Staatssprache als auch in der Volksgruppensprache, liegt eine ordnungsgemäße "Zustellung" iS des VolksgruppenG vor, welche die Rechtsmittelfrist in Gang setzt (VfSlg. 9744/1983). Da die angefochtene Erledigung dem Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - nur in kroatischer Sprache zugestellt wurde, liegt somit keine ordnungsgemäße Zustellung vor.

Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde, doch muß er überhaupt erlassen, dh einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein. Davon kann im Beschwerdefall nach der Aktenlage keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • B 771/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1994 B 771/94

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Bescheid, Zustellung, Volksgruppen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B771.1994

Dokumentnummer

JFR_10059074_94B00771_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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