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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0544Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/19 91/06/0067 1 (hier: der Mitarbeiter des Rechtsvertreters hatte die fristgerecht verfaßte Beschwerde versehentlich im Akt belassen und diesen abgelegt)Stammrechtssatz
Die regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft die rein manipulativen Tätigkeiten im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010543.X01Im RIS seit
03.04.2001