RS Vwgh 1996/9/25 95/01/0543

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0544

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/19 91/06/0067 1 (hier: der Mitarbeiter des Rechtsvertreters hatte die fristgerecht verfaßte Beschwerde versehentlich im Akt belassen und diesen abgelegt)

Stammrechtssatz

Die regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft die rein manipulativen Tätigkeiten im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010543.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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