RS Vfgh 1994/9/26 B1180/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §9 Abs1
RAO §10 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen des Vergehens der Doppelvertretung

Rechtssatz

Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Anzeigerin in den Jahren 1989 und 1990 gemeinsam mit ihren vier Geschwistern in einer Realteilungssache vertreten und sodann - nach Ausscheiden der Anzeigerin aus der gemeinsamen Linie mit ihren Geschwistern - die Realteilungsklage auch gegen die früher von ihm vertretene Anzeigerin eingebracht. Keine unvertretbare Rechtsanwendung. Auch die Auffassung der belangten Behörde, daß durch die Verletzung der Bestimmung des §10 RAO - nach dem letzten Satz des ersten Absatzes dieser Bestimmung darf ein Rechtsanwalt nicht beiden Teilen im nämlichen Rechtstreit dienen oder Rat erteilen - das Vertrauen der Bevölkerung in den Anwaltsstand beeinträchtigt werden kann, kann offenkundig nicht als denkunmögliche Gesetzesanwendung angesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1180.1993

Dokumentnummer

JFR_10059074_93B01180_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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