RS Vwgh 1996/9/26 95/19/0181

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/19 96/19/1826 1 (hier: daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Begründung des bekämpften Bescheides - auch - die an sich zutreffende Ausführung enthält, daß die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 - mit Ausnahme von hier nicht in Betracht kommenden und nicht näher zu erörternden Ausnahmen - einen Ermessensakt darstellt)

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und nach dem Aufbau der den Spruch des angefochtenen Bescheides tragenden Begründung ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung iSd § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gestützt hat (Hinweis E 9.11.1995, 95/18/0765; hier: dies ergibt sich unabhängig davon, ob die Annahme der belangten Behörde zutrifft, sie wäre verpflichtet, andere ASt bevorzugt zu behandeln, daraus, daß diesbezügliche Erwägungen allenfalls iZm der Abweisung eines Antrages gestützt auf § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 maßgeblich wären).

Schlagworte

Ermessen Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190181.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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