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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/19 96/19/1826 1 (hier: daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Begründung des bekämpften Bescheides - auch - die an sich zutreffende Ausführung enthält, daß die Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 - mit Ausnahme von hier nicht in Betracht kommenden und nicht näher zu erörternden Ausnahmen - einen Ermessensakt darstellt)Stammrechtssatz
Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und nach dem Aufbau der den Spruch des angefochtenen Bescheides tragenden Begründung ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung iSd § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gestützt hat (Hinweis E 9.11.1995, 95/18/0765; hier: dies ergibt sich unabhängig davon, ob die Annahme der belangten Behörde zutrifft, sie wäre verpflichtet, andere ASt bevorzugt zu behandeln, daraus, daß diesbezügliche Erwägungen allenfalls iZm der Abweisung eines Antrages gestützt auf § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 maßgeblich wären).
Schlagworte
Ermessen Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190181.X01Im RIS seit
02.05.2001