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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0251 E VS 23. Oktober 1986 VwSlg 12275 A/1986 RS 3Stammrechtssatz
Nach der Bestimmung des § 72 Abs 1 AVG tritt der Zurückweisungsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Umso weniger besteht ein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist. Dies trifft selbstverständlich nur auf solche Fälle zu, in denen die Behörde dem Wiedereinsetzungsantrag nicht aufschiebende Wirkung beigelegt hat. Übt sie ihre dbzgl in § 71 Abs 6 AVG festgelegte Befugnis aus, so wird freilich bis zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung mit keinem Zurückweisungsbescheid vorgegangen werden dürfen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996090283.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.08.2011