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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/17 92/18/0367 2 (hier: zweimalige Körperverletzung, versuchter Diebstahl, fahrlässige Körperverletzung, Verletzung der Unterhaltspflicht)Stammrechtssatz
Die Beh ist nicht gehindert, die einer getilgten Verurteilung des Fremden zugrunde liegende Straftat (hier: fahrlässige Körperverletzung) im Rahmen dessen Gesamtfehlverhalten Gesamtverhalten zu berücksichtigen (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0284). Letzeres auch dann, wenn das betreffende Beweismittel im Hinblick auf § 6 Abs 1 und § 6 Abs 2 TilgG("Beschränkung der Auskunft") auf gesetzwidrige Weise erlangt worden sein sollte, besteht doch insoweit - von (hier nicht in Betracht kommenden) Ausnahmen abgesehen - kein Beweisverwertungsverbot (Hinweis E 9.7.1992, 92/06/0007;
Ringhofer, Die Verwaltungsverfahrensgesetze 1, 1987, S 428;
Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, 1991, Randziffer 329).
Schlagworte
Beweismittel Gerichtsverfahren rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190396.X02Im RIS seit
02.05.2001