RS Vwgh 1996/9/26 94/09/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl idF 1992/475;
AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1992/475;
AuslBG §15 Abs3 idF 1992/475;
AuslBG §34 Abs5 idF 1992/475;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/20 95/09/0069 1

Stammrechtssatz

Der negative Abspruch über den Antrag eines Ausländers auf Erteilung eines Befreiungsscheines iSd § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG berührt nicht das seit der Nov BGBl 1992/475 gemäß § 1 Abs 2 lit l AuslBG eingeräumte Recht auf Ausnahme vom AuslBG. Die Änderung der Rechtslage ab 1.1.1994 (vor dem 1.1.1994 war nach § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG einem Ausländer über Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte; eine Ausnahmeregelung in § 1 Abs 2 AuslBG bestand nicht) erschöpft sich vielmehr ausschließlich darin, einen neuen rechtlichen Beurteilungsmaßstab für den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des unverändert gebliebenen Verfahrensgegenstandes festzulegen. Die Änderung der Rechtslage ab 1.1.1994 hat den vorher gestellten Antrag auf Erteilung eines Befreiungsscheines nicht ex lege in ein Feststellungsbegehren umgewandelt, der Fremde falle ab 1.1.1994 nicht mehr unter den Anwendungsbereich des AuslBG.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090154.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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